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Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für eine Corona-App

Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für eine Corona-App

Gemäß Art. 35 der Datenschutz-Grundverordung (DSGVO) muss eine Verantwortliche einer Datenverarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) dann vorlegen, wenn von der geplanten Datenverarbeitung ein (voraussichtlich) hohes Risiko für die Rechte und Freiheit der davon betroffenen Personen ausgeht. Dieses Gutachten ist eine DSFA für eine Corona-App.

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